Seit dem 12. August 2026 gilt neues Verpackungsrecht

Das Verpackungsgesetz, das jeder Ratgeber im Netz erklärt, ist in seiner alten Form nicht mehr die maßgebliche Grundlage. Seit dem 12. August 2026 gilt die europäische Verpackungsverordnung, dazu ein deutsches Durchführungsgesetz. Für einen kleinen Versender ändert sich in der täglichen Praxis erst einmal weniger, als der Umbruch vermuten lässt.

Was genau passiert ist

Die EU hat das Verpackungsrecht von einer Richtlinie auf eine Verordnung umgestellt. Der Unterschied ist nicht bloß juristische Feinheit. Eine Richtlinie muss jedes Land erst in eigenes Recht übersetzen, eine Verordnung gilt unmittelbar. Deutschland regelt daneben mit dem Verpackungsrecht-Durchführungsgesetz, wer zuständig ist und wie kontrolliert wird. Die Zentrale Stelle Verpackungsregister nennt auf ihrer Seite selbst den 12. August 2026 als Stichtag.

Was gleich geblieben ist

Die zwei Pflichten, an denen die meisten hängen, bestehen weiter. Wer in Deutschland verpackte Ware in Verkehr bringt, muss im Register LUCID eingetragen sein, und die Verpackungsmengen müssen bei einem dualen System lizenziert werden. Eine Mindestmenge gibt es nach wie vor nicht. Auch der Kleinunternehmer nach § 19 UStG, der drei Pakete im Monat verschickt, fällt darunter.

Wer sich vor dem Sommer korrekt angemeldet und lizenziert hat, muss sich deswegen nicht neu registrieren. Wer es bis heute nicht gemacht hat, hat dasselbe Problem wie vorher.

Wo du jetzt aufpassen musst

Der eigentliche Stolperstein ist nicht das Gesetz, sondern das Internet darüber. Ein großer Teil der Anleitungen im Netz, selbst bei manchem Anbieter, beschreibt Paragrafen des Verpackungsgesetzes, die in dieser Form nicht mehr die tragende Grundlage sind. Wenn dir eine Seite die Rechtslage mit „§ 9 VerpackG" erklärt, ist der Inhalt nicht automatisch falsch, aber der Verweis ist alt.

Die Verordnung bringt über die Jahre außerdem neue Anforderungen an Verpackungen selbst mit, etwa zur Recyclingfähigkeit und zu Kennzeichnungen. Diese Teile greifen gestaffelt und treffen zuerst Hersteller von Verpackungen, nicht den Händler, der Kartons kauft und Bestellungen einpackt.

Wie das gemessen wird, steht seit dem 31. August 2026 fest. Die Zentrale Stelle Verpackungsregister hat mit dem Umweltbundesamt den Mindeststandard in der Ausgabe 2026 veröffentlicht. Er legt in Prozent fest, wie recyclingfähig eine Verpackung tatsächlich ist. Angesprochen sind damit zuerst die dualen Systeme, die daraus einen finanziellen Anreiz für die Hersteller bauen müssen. Für dich als Versender ändert sich an der Lizenzierung selbst nichts, der Wert fließt im Hintergrund in die Lizenzgebühr der Hersteller ein.

Mengengrenzen und Fristen, jetzt mit Beleg

An dieser Stelle stand zuerst eine Lücke. Wir wussten nicht sicher, welche Schwellen und Meldefristen nach dem Umbruch gelten, und haben lieber nichts geschrieben. Inzwischen steht das Durchführungsgesetz im Bundesgesetzblatt (Jahrgang 2026, Teil I, Nr. 207 vom 17. Juli 2026). Die Angaben unten stammen aus diesem Text.

Bei der Vollständigkeitserklärung bleiben die bekannten Grenzen. Nach § 10 Absatz 4 musst du sie nicht hinterlegen, solange du im Vorjahr unter 80 Tonnen Glas und unter 50 Tonnen Papier, Pappe und Karton geblieben bist. Für alle anderen Materialarten liegt die Grenze bei 30 Tonnen. Wer darüber liegt, hinterlegt die Erklärung bis zum 15. Mai, geprüft von einem registrierten Sachverständigen oder Prüfer. Die Zentrale Stelle darf sie unabhängig von den Mengen trotzdem jederzeit anfordern.

Neu ist eine Erleichterung bei den Datenmeldungen. Die Mengen, die du deinem dualen System meldest, gehen normalerweise sofort auch an LUCID. Wer im Vorjahr insgesamt weniger als 10 Tonnen systembeteiligungspflichtige Verpackungen bereitgestellt hat, ist davon befreit und meldet stattdessen gesammelt bis zum 1. Juni des Folgejahres (§ 9 Absatz 2). Für die meisten kleinen Versender dürfte das der Normalfall sein.

Für 2026 gibt es trotz des Wechsels mitten im Jahr nur eine Vollständigkeitserklärung. § 68 Absatz 5 sagt ausdrücklich, dass für dieses Jahr keine zusätzliche Erklärung nach altem Recht hinterlegt wird. Und wer schon nach dem alten Gesetz registriert war, gilt weiter als registriert. Geänderte Angaben zur Registrierung sind laut § 68 Absatz 2 bis zum 12. November 2026 nachzutragen. Welche das in deinem Fall sind, klärt eine kurze Nachfrage bei der Zentralen Stelle.

Bußgelder, Stand 14. Oktober 2026

Im Netz kursiert gerade eine Zahl, die fast stimmt. Mehrere Anbieterblogs schreiben, Bußgelder für PPWR-Verstöße gebe es wegen einer Schonfrist erst ab dem 12. Februar 2027, und berufen sich dabei auf § 68 Absatz 15 VerpackDG. Dieser Absatz regelt aber etwas anderes, nämlich alte Einordnungsentscheidungen der Zentralen Stelle Verpackungsregister. Die richtige Fundstelle steht zwei Absätze weiter unten, in § 68 Absatz 17.

Der Unterschied zwischen den beiden Daten betrifft vor allem die Hersteller der Verpackung. § 66 Absatz 1 VerpackDG ahndet schon seit dem 12. August 2026 die klassischen Pflichten, zum Beispiel Registrierung und Systembeteiligung. Absatz 2 desselben Paragrafen ahndet direkte Verstöße gegen die EU-Verordnung selbst, etwa eine fehlende Recyclingfähigkeit oder eine falsche Kennzeichnung der Verpackung. Genau diesen Absatz 2 darf die Behörde erst ab dem 12. Februar 2027 anwenden, so steht es in § 68 Absatz 17. Als Versender ohne eigene Herstellung bleibt für dich die Pflicht, die schon seit August gilt, einfach bestehen: angemeldet und lizenziert sein.

Weiter zur LUCID-Registrierung Schritt für Schritt

Keine Rechtsberatung. Dieser Text gibt allgemeine Informationen zur Rechtslage in Deutschland wieder und ersetzt keine Prüfung deines Einzelfalls. Maßgeblich sind der amtliche Text der EU-Verpackungsverordnung und die Angaben der Zentralen Stelle Verpackungsregister. Bei Unsicherheit wende dich an einen Rechtsanwalt.